1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Husqvarna (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches und/oder mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, soweit sie nicht an dem selektiven Vertriebssystem von Husqvarna teilnehmen, keinen gültigen Händlervertrag oder Rahmenvertrag mit Husqvarna Deutschland GmbH, Hans-Lorenser-Straße 40, 89079 Ulm (nachfolgend „Husqvarna“ genannt) abgeschlossen haben, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt).

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob Husqvarna die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Husqvarna in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Die AGB von Husqvarna gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Husqvarna stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Husqvarna in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4 Mündliche Zusagen und sonstige Vereinbarungen, soweit sie diese Bedingungen abändern, haben für Husqvarna nur Gültigkeit, wenn sie von Husqvarna schriftlich bestätigt werden.

2.VERTRAGSSCHLUSS, PREISE, ÄNDERUNGSVORBEHALT

2.1 Angebote von Husqvarna erfolgen freibleibend. Abbildungen, Maß- und Gewichts- sowie Angaben in sonstigen Drucksachen gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

2.2 Bestellungen des Käufers stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Der Vertrag zwischen Husqvarna und dem Käufer kommt durch Auslieferung der bestellten Ware durch Husqvarna oder einem beauftragten Dritte zustande.

2.3 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Husqvarna-Preisliste. Ist der Käufer ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis von Husqvarna und der am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuersatz. Die Preise verstehen sich ab unseren jeweiligen Lägern, alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.

2.4 Im Interesse einer technischen Weiterentwicklung behält sich Husqvarna das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung der Waren geringfügig abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

3. KREDITLIMIT

3.1 Der Käufer wird innerhalb des von Husqvarna festgesetzten Kreditlimits beliefert. Das Kreditlimit wird jährlich aktualisiert.

3.2 Sollte das Kreditlimit überschritten sein und sollten deshalb eingegangene Bestellungen nicht ausgeliefert werden können, wird Husqvarna den Käufer hiervon unterrichten.

3.3 Husqvarna ist berechtigt, das dem Käufer gewährte Kreditlimit zu kürzen oder zu streichen, wenn er die ihm eingeräumten Zahlungsziele nicht einhalten oder Husqvarna Umstände bekannt werden, die Rückschlüsse auf eine verminderte Kreditwürdigkeit zulassen.

4. LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn Husqvarna diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist wird regelmäßig individuell vereinbart bzw. von Husqvarna bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.

4.2 Sofern Husqvarna verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Husqvarna nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Husqvarna berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Husqvarna, wenn Husqvarna ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Husqvarna noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft oder Husqvarna im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.3 Verzugsschaden oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn Husqvarna Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch des Käufers auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.4 Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Aussperrung, Epidemien, Pandemien, Mangel an Rohmaterial, Betriebsstörungen, Transportstörungen, behördlichen Maßnahmen jeder Art, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Husqvarna ist bei solchen unvorhergesehenen Ereignissen dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ereignisse die Erbringung der Leistung erheblich erschweren oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern. Der Käufer kann von Husqvarna in solchen Fällen die Erklärung verlangen, ob Husqvarna zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen will. Erklärt sich Husqvarna darauf nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Husqvarna vorliegt.

5. VERSAND

5.1 Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware von Husqvarna an Bahn, Post oder den Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Husqvarna berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6. GARANTIE UND MÄNGELHAFTUNG

6.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und Husqvarna etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Werktage nach Entdeckung der Mängel schriftlich gegenüber Husqvarna anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch Husqvarna arglistig verschwiegen.

6.2 Husqvarna gewährt für ihre Geräte/Produkte gegenüber den Endkunden eine Garantie gemäß gesonderter Garantieerklärung. Den Abnehmern von Husqvarna leistet Husqvarna Gewähr für die Dauer von 12 Monaten bei Verwendung ihrer Geräte/Produkte im gewerblichen Einsatz (z.B. Forstbetriebe, Baumschulen, Gartenbaubetriebe), im Übrigen für die Dauer von 24 Monaten. Husqvarna behält sich jedoch vor, im Falle fehlerhafter oder falscher Lieferung die gelieferte Ware nach Wahl von Husqvarna nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

6.3 Der Käufer ist erst nach zweimaliger ergebnisloser Nachbesserung bzw. ergebnisloser Ersatzlieferung berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere für unmittelbaren, mittelbaren oder Mangelfolgeschaden sind, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Husqvarna vorliegt.

6.4 Für nachgebesserte Waren, Ersatzlieferungen, ausgetauschte Teile und durchgeführte Reparaturarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, im Falle des gewerblichen Einsatzes sechs Monate.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zu vollständiger Bezahlung der Forderungen von Husqvarna, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von Husqvarna, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

7.2 Der Käufer darf das Eigentum von Husqvarna nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern.

7.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an Husqvarna abgetreten werden und seine Abnehmer gegen die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7.4 Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen Husqvarna gegenüber in Verzug oder werden Husqvarna Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, kann Husqvarna die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware sind Husqvarna in diesem Falle zu ersetzen.

7.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf von Husqvarna einzuziehen.

7.6 Auf Verlangen von Husqvarna ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an Husqvarna bekanntzugeben und Husqvarna die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Übersteigt der Wert der für Husqvarna bestimmten Sicherheiten den Forderungen von Husqvarna insgesamt um mehr als 10 %, so ist Husqvarna auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach Wahl von Husqvarna verpflichtet. Hierbei bestimmt sich der Wert der abgetretenen Forderungen nach deren Nominalbetrag und der Eigentumsvorbehaltsware nach den Verkaufspreisen von Husqvarna.

7.7 Husqvarna kann seine Eigentumsvorbehaltsrechte geltend machen, ohne gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1 Die Rechnungen von Husqvarna sind grundsätzlich mit Zugang zur Zahlung fällig.

8.2 Der Käufer kommt in Verzug, wenn ein Rechnungsausgleich nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang erfolgt. In diesem Falle beträgt die Höhe der Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Husqvarna behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Husqvarna ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Husqvarna spätestens mit in seiner Bestelleingangsbestätigung.

8.3 Außendienstmitarbeiter von Husqvarna haben keine Inkassovollmacht und sind nicht zur Entgegennahme von Schecks berechtigt.

8.4 Husqvarna ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindung abzutreten.

8.5Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen Husqvarna gegenüber in Verzug oder werden Husqvarna nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, so werden alle Forderungen von Husqvarna nach Nachfristsetzung sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von Husqvarna gesetzten Nachfrist ist Husqvarna berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vollkaufleute können gegen Ansprüche von Husqvarna nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Käufer nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. HAFTUNG

9.1 Husqvarna haftet nicht für Schäden jedweder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund. In jedem Falle ist die Haftung der Höhe nach auf den Wert der jeweiligen Lieferung beschränkt.

9.2 Diese Regelung unter Ziffer 9.1 gilt nicht für Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso gilt Ziffer 9.1 nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Husqvarna jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10. FRACHTBASIS

10.1 Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich gemäß der jeweils gültigen Lieferkonditionen.

11. VERPACKUNG

11.1 Husqvarna behält sich ausdrücklich vor, die Verpackung gesondert zu berechnen.

12. SONSTIGES

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Husqvarna.

12.2 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Gerichtsstand nach Wahl von Husqvarna Ulm oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Das gleiche gilt für andere Käufer, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt worden oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für das gerichtliche Mahnverfahren. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers.

12.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Husqvarna Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

12.4 Die Bedingungen von Husqvarna bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AGB oder die Verträge unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AGB oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

12.5 Die für die ordnungsgemäße Abwicklung erforderlichen Daten werden durch unsere EDV gespeichert. Für unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: September 2021